Gesetz
Pyrotechnikgesetz
-
§ 39 Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen
Absatz 2 verbietet es, pyrotechnische Gegenstände und Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung zu besitzen und zu verwenden.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40113794/NOR40113794.pdf
-
§ 9 Durchsuchung
Hier wird die Exekutive ermächtigt, nach eigenem Ermessen und ohne gerichtlichen Beschluss Personen, Gebäude und Fahrzeuge zu durchsuchen.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40113764/NOR40113764.pdf
-
Pyrotechnikgesetz 2010
Gesamter Gesetzestext
http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/BNR/BNR_00148/fname_172767.pdf
Sicherheitspolizeigesetz
-
§ 50 Unmittelbare Zwangsgewalt
Die Polizei ist befugt Gewalt anzuwenden, wenn sie es für richtig erachtet die Verordnungen dadurch umzusetzen.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40093214/NOR40093214.pdf
-
§ 56 Zulässigkeit der Datenübermittlung
Dieser Paragraph regelt die Datenweitergabe von Personen, welche gegen das geltende Pyrogesetz verstoßen haben.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40113671/NOR40113671.pdf
